§§§§§§§§§ Friede ist möglich, wenn Gerechtigkeit herrscht §§§§§§§§§§
Wichtige Artikel aus der Europäischen Menschenrechtskonvention
Besuchsrecht - Verhaltensweisen zum Besuchsrecht
Mustersammlung zum Adoptions- und
Kindsrecht (Auslegung des Rechts)
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Besuchsrecht Seite 178 d) und f)!
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Aenderung Besuchsrecht Seite 192/193!
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Vollstreckungsmassnahmen für obhutsberechtigten Elternteil Seite 204 und 212!
siehe auch Zahlväter
ZGB Art. 133
1 Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu und
regelt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kin-
desverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Verkehr und
den Unterhaltsbeitrag des andern Elternteils. Der Unterhalts-
beitrag kann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden.
2 Für die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung des
persönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigen
Umstände massgebend; auf einen gemeinsamen Antrag der
Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes ist
Rücksicht zu nehmen.
3 Haben die Eltern
sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die
Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so belässt das Gericht auf gemeinsamen Antrag beider Eltern die elterliche Sor-
ge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
-> Totgeburt!
Kommentar zu diesem ZGB-Artikel
ZGB Art. 273
1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige
Kind haben gegenseitig Anspruch
auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Aus der
Bundesverfassung
BV Art. 8
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche
und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit.
BV Art. 35
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
ZGB Art. 133
steht im Widerspruch zur Verfassung! Wenn alle Menschen und somit auch Mann
und Frau vor dem Gesetz gleich wären, könnte nicht bei Uneinigkeit dem Vater das
Sorgerecht über seine eigenen Kinder weggenommen werden!
Art. 299
Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausübung der elterlichenSorge gegenüber
dessen Kindern
in angemessener Weise beizustehenund ihn zu vertreten, wenn es die Umstände
erfordern.
- Sehr fraglicher Artikel - hat doch ein
Stiefelternteil mehr Rechte als der biologische Elternteil...