Von Andrea Fischer
Das Besuchsrecht - eine Pflicht? Für zahlreiche
geschiedene und getrennte Eltern klingt das wie Hohn,
widerspricht es doch dem, was sie im Alltag erleben. Sei
es, dass Mütter kaum etwas unternehmen können, wenn
Väter sich nicht um ihren Nachwuchs kümmern. Sei es,
dass Väter machtlos zusehen müssen, wenn Mütter ihnen
die Sprösslinge vorenthalten.
Recht und Pflicht zugleich
Theorie und Praxis klaffen beim Besuchsrecht
tatsächlich oft auseinander. Dabei ist das, was auf
dem Papier steht, im Grundsatz unbestritten. Demnach
sollen die nicht sorgeberechtigten Eltern ihre
Kinder regelmässig sehen dürfen. Im Vordergrund
stehen dabei aber die Interessen des Kindes. Das
Besuchsrecht gehört zu ihren Grundrechten und ist
als solches in der Uno-Kinderrechtskonvention
festgeschrieben. Da heisst es, dass jedes Kind
Anspruch hat, «persönliche Beziehungen und
unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu
pflegen». Dies ist für die Entwicklung des Kindes
von entscheidender Bedeutung. Deshalb, so der Bieler
Rechtsanwalt und Vormundschaftsexperte Kurt
Affolter, sei das Besuchsrecht nicht einfach ein
Recht, das man nach Belieben wahrnehmen kann oder
nicht. Vielmehr seien die Eltern verpflichtet, für
diesen persönlichen Kontakt zu sorgen.
Dass es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht
handelt, zeigt sich auch an den gesetzlichen
Bestimmungen (ZGB). Diese schreiben zum einen den
Vätern und Müttern vor, alles zu unterlassen, was
den persönlichen Kontakt zwischen dem Kind und dem
andern Elternteil erschwert oder verunmöglicht. Zum
andern sind Zwangsmassnahmen vorgesehen, wenn es mit
dem Besuchsrecht nicht klappt.
An erster Stelle steht aber die Vermittlung und
Beratung durch die zuständigen Behörden. Allein dass
sich eine offizielle Stelle einschalte, könne
manchmal schon etwas bewirken, sagt Petra Kropf von
der Vormundschaftsbehörde Zürich.
Hilft das nicht, kann die Vormundschaftsbehörde
die Beteiligten ermahnen, ihnen Weisungen erteilen
und wenn nötig einen Beistand ernennen mit
entsprechenden Kompetenzen. Petra Kropf räumt indes
ein, dass die Macht der Beistände beschränkt sei,
wenn sich ein Elternteil konsequent verweigere.
Theoretisch könnten die Behörden dann mit Hilfe der
Polizei das Besuchsrecht durchsetzen - praktisch
verzichte man aber darauf. Fazit: «Will ein Vater
sein Kind partout nicht sehen, so bleibt es meist
dabei.»
Zwang kann kontraproduktiv sein
Hingegen komme es vor, dass Müttern Sanktionen
angedroht werden, wenn sie den Nachwuchs am Kontakt
mit dem Vater hindern. Meist bleibt es aber auch in
solchen Fällen bei der Androhung, so Petra Kropf.
«Würden wir die Mütter tatsächlich bestrafen, könnte
sich das negativ auf die Kinder auswirken», und das
will man vermeiden. Hierin liegt auch die generelle
Krux von Zwangsmassnahmen beim Besuchsrecht: Sie
könnten das Wohl des Kindes gefährden. Das erklärt,
warum die Behörden davor zurückschrecken und warum
die Pflicht im realen Alltag an Grenzen stösst.
Ist das Kindeswohl gefährdet, dürfen die Behörden
den Kontakt einschränken oder überwachen. Das
Besuchsrecht vollständig entziehen ist laut
Bundesgericht aber nur dann gerechtfertigt, wenn
sich die Nachteile für das Kind nicht auf eine
andere Art in Grenzen halten lassen.